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Satzung

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Satzung des Schützenvereins Flettmar von 1892 e.V.

 

(vom 29.01.94, geändert am 25.11.95, 27.01.96 und 29.01.00)

 

                        § 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Flettmar von 1892 e.V.“

 

Der Schützenverein Flettmar, nachstehend Verein genannt, hat seinen Sitz in Flettmar, 38539 Müden/Aller. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn unter der Nummer 15 VR 666 eingetragen. Das Inventar wird durch ein Inventarverzeichnis ausgewiesen.

 

                        § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und als Ausfluss dieser Tätigkeit und Nebenzweck die Pflege und Wahrung der Schützentradition.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

-         Ausübung des Schießsportes in Wettkämpfen und Vergleichsschießen unter Berücksichtigung der Vorgaben der dem Verein übergeordneten Verbände.

-          

-         Betreuung interessierter Jugendlicher durch Intensivierung der Jugendarbeit.

 

 

§ 3 Allgemeine Grundsätze

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

                        § 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                        § 5 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder ab dem 12. Lebensjahr werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Wer dem Verein beitreten möchte, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Nichtaufnahme brauchen nicht genannt zu werden.

 

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung des Vereines anzuerkennen.

 

                        § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstand zur Durchführung des Satzungszweckes erlassenen bzw. von der Generalversammlung beschlossenen Anordnungen Folge zu leisten.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, sich in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden um so zur Vereinsgestaltung beizutragen.

 

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr steht dem Mitglied auf der Generalversammlung das Stimmrecht zu. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nehmen ihre Interessen durch den Jugendleiter wahr.

 

Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt nach ununterbrochener 15jähriger Vereinszugehörigkeit die Ehrenmitgliedschaft ein.

 

                        § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet bei:

 

1.      Freiwilligem Austritt zum Ende des Geschäftsjahres

 

2.      Vereinsausschluss

 

3.      Tod

 

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht endet zum Ende des Geschäftsjahres.

 

Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung vom schädigenden Verhalten nicht Abstand nehmen, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

 

Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge trotz Aufforderung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt worden sind.

 

Auf schriftlichen Antrag des Betroffenen kann die Generalversammlung diese Entscheidung durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder aufheben.

 

                        § 8 Beiträge

 

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

 

Mitglieder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in den Verein eingetreten sind, werden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, beitragspflichtig.

 

Mitglieder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den Verein eintreten, sind mit Beginn des Jahres des Vereinseintrittes beitragspflichtig.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

                        § 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereines sind:

 

1.      die Generalversammlung

 

2.      der Vorstand.

 

§ 10 Generalversammlung

 

Alljährlich findet eine Generalversammlung zu Beginn des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen.

 

Dem Vorstand steht es frei, außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen.

 

Durch schriftliche Eingabe unter Angabe von Gründen von mindestens 20 % der Mitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beantragt werden.

 

Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

Versammlungsleiter der Generalversammlung ist der 1. Vorsitzende; bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

 

Anträge zum Zwecke der Beratung in der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vorher schriftlich vorzulegen. Anträge auf der Generalversammlung werden bei Stimmenmehrheit an den Vorstand zur Bearbeitung weitergeleitet. Erhalten Anträge nicht die Mehrheit der Stimmen, so gelten sie als abgelehnt.

 

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, sofern diese Satzung keine Zweidrittelmehrheit vorsieht.

 

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.


 

Geheime Wahlen müssen durchgeführt werden, wenn es von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.

 

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

 

Über die Generalversammlung ist vom Protokollführer, der vom Versammlungsleiter ernannt wird, ein Protokoll zu führen.

 

Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein:

 

1.         Ort der Versammlung,

2.         Tag der Versammlung,

3.         Versammlungsleiter,

4.         Protokollführer,

5.         Zahl der erschienenen Mitglieder,

6.         die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung,

7.         Tagesordnung der Versammlung und Feststellung, dass sie bei der Berufung der Versammlung mit angekündigt war,

8.         Ankündigung der Tagesordnung,

9.         Beschlussfähigkeit der Versammlung,

10.      die gestellten Anträge,

11.      die gefassten Beschlüsse,

12.      Ergebnis der Wahlen,

13.      gewählte Vorstandsmitglieder mit Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort,

14.      Unterzeichnung des Protokolls durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Von der Generalversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, gewählt.

 

Von diesen scheidet nach Ablauf eines Jahres jeweils der zuerst Gewählte aus und muss durch Neuwahl eines anderen Kassenprüfers ersetzt werden.

 

Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

Die Kassenprüfer geben in der Generalversammlung den Prüfungsbericht.


 

                        § 12 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

 

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- Schriftführer

- Schatzmeister

- Schießsportleiter

 

Bei den oben genannten handelt es sich um den geschäftsführenden Vorstand.

 

Weitere Vorstandsmitglieder sind

 

- Oberst des Schützenfestes

- Jugendleiter

- Damenleiterin

- Gerätewart

 

 

Durch einstimmigen Beschluss kann der Vorstand weitere Vorstandsbeisitzer und Stellvertreter (erweiterter Vorstand) berufen.

 

Dies sind zum derzeitigen Zeitpunkt

 

-         Ehrenvorsitzender

-    2. Schatzmeister

-         2. Schießsportleiter

-         3. Schießsportleiter

-         2. Jugendleiter

-         2. Damenleiterin

-         2. Gerätewart

-         2. Schriftführer

-         Pressewart

-         Adjutant des Schützenfestes

-         Leutnant des Schützenfestes

-         Fahnenträger

-         3 amtierende Könige

 

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die fünf geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, von denen jeweils immer zwei zusammen vertretungsberechtigt sind.

 

                        § 13 Anordnungen des Vorstandes

 

Jedes Mitglied hat sich den Anordnungen des Vorstandes zu fügen. Ebenso ist bei Ausmärschen und allen anderen Veranstaltungen den Anordnungen des Vorstandes und der Offiziere unbedingt Folge zu leisten.


 

                        § 14 Vorstandswahlen

 

Der Vorstand sowie die vom Vorstand berufenen Vorstandsbeisitzer und Stellvertreter sind jeweils im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung zu wählen.

 

Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereines werden.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, hat der Vorstand das freiwerdende Amt bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch zu besetzen.

 

                        § 15 Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. In dringenden Fällen ist die Vorlage einer Tagesordnung nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

 

                        § 16 Auflösung des Vereins

 

Der Schützenverein Flettmar kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 % der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dagegen sind.

 

Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Müden/Aller, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendförderung zu verwenden hat.

 

                        § 17 Schlussbestimmungen

 

Sollte in nicht vorgesehenen Fällen die Satzung verschieden ausgelegt werden, so hat der Vorstand zu entscheiden.