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TSV Flettmar von 1913 e. V. |
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TSV Flettmar Sparten
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Satzung des Turn- und Sportvereins Flettmar e. V.§ 1. – Name und Sitz § 2. – Zweck und Ziel § 3. – Mitgliedschaft, Mittelverwendung § 4. – Aufnahme § 5. – Beiträge und sonstige Leistungen § 6. – Austritt § 7. – Ausschluss 2. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins. § 8. – Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben folgende Rechte: a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins mit Ausnahme der Tennisanlage, hierfür gilt die Spartenordnung Tennis; b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten. § 9. – Pflichten der Mitglieder § 10. – Leitung des Vereins 2. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind nur die vorbezeichneten vier Vorstandsmitglieder. Zur Vertretung des Vereins sind sowohl der 1. wie auch der 2. Vorsitzende zusammen mit je einem anderen Vorstandsmitglied berechtigt. 3. Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt ein Jahr. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Monatsversammlung die Ergänzungswahl vorgenommen werden. 4. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Mitglieder ab 10 Jahren stimmberechtigt. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt. 5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden. Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden. 6. Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zustellt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Sitzung des Vorstands muss stattfinden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Sie ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben. § 11. – Sonderausschüsse und Beirat § 12. – Hauptversammlung a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes; 2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben oder andere Bekanntmachungsstellen bekannt gemacht werden. Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vorher bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. 3. Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel oder Handaufheben gewählt werden. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt. 4. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden, die in der nächsten Hauptversammlung verlesen werden muss. Diese sowie die zu beurkundenden Beschlüsse sind dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. § 13. – Ehrungen § 14. – Auflösung 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird etwa noch vorhandenes Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes der Gemeinde, der Schule oder dem Kreissportbund mit der Maßgabe übereignet, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen und der Jugend Verwendung finden darf. beschlossen: 07.12.1969 Die Satzung kann hier als PDF-Datei zum Lochen und Wegheften ausgedruckt werden |