TSV Flettmar von 1913 e. V.

 

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Satzung des Turn- und Sportvereins Flettmar e. V.

§ 1. – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Flettmar e. V., abgekürzt TSV Flettmar e. V. Er wurde 1913 gegründet und ist in das Vereinregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist Flettmar. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 2. – Zweck und Ziel
Der Verein hat sich als Ziel die Pflege des Ballspieles, der Leibesübung und die Jugendpflege gesteckt. Religiöse und politische Betätigung innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.

§ 3. – Mitgliedschaft, Mittelverwendung
1. Jede unbescholtene männliche und weibliche Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. – Aufnahme
Die Zugehörigkeit zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

§ 5. – Beiträge und sonstige Leistungen
Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen

§ 6. – Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Abmelden erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist zurück zu geben.

§ 7. – Ausschluss
1. Bei vereinsschädigendem Verhalten, in besonderem bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über zwölf Monate hinaus, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.

2. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.

§ 8. – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins mit Ausnahme der Tennisanlage, hierfür gilt die Spartenordnung Tennis;

b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 9. – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten;
b) die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern;
c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszufüllen;
d) mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 10. – Leitung des Vereins
1. Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand und der sportlichen Leitung: Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer. Die sportliche Leitung setzt sich zusammen aus den Spartenleitern, den Jugendwarten, dem Kassierer und Gerätewart.

2. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind nur die vorbezeichneten vier Vorstandsmitglieder. Zur Vertretung des Vereins sind sowohl der 1. wie auch der 2. Vorsitzende zusammen mit je einem anderen Vorstandsmitglied berechtigt.

3. Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt ein Jahr. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Monatsversammlung die Ergänzungswahl vorgenommen werden.

4. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Mitglieder ab 10 Jahren stimmberechtigt. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden. Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein Dritten gegenüber binden.

6. Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zustellt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Sitzung des Vorstands muss stattfinden, wenn dies durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Sie ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11. – Sonderausschüsse und Beirat
Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.

§ 12. – Hauptversammlung
1. Der Verein hält alljährlich eine ordentliche Hauptversammlung ab. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihre Befugnisse sind im besonderen:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge;
d) Änderung der Satzung
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen und Aufnahmegebühr;
f) Wahl der Vorstandsmitglieder
g) Wahl zweier Kassenprüfer (die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören).

2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben oder andere Bekanntmachungsstellen bekannt gemacht werden. Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vorher bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

3. Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel oder Handaufheben gewählt werden. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt.

4. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden, die in der nächsten Hauptversammlung verlesen werden muss. Diese sowie die zu beurkundenden Beschlüsse sind dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13. – Ehrungen
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren. Zu diesem Zweck wird durch den Vorstand eine Ehrenordnung beschlossen.

§ 14. – Auflösung
1. Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird etwa noch vorhandenes Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes der Gemeinde, der Schule oder dem Kreissportbund mit der Maßgabe übereignet, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen und der Jugend Verwendung finden darf.

beschlossen: 07.12.1969
zuletzt geändert: 01.01.1991

Die Satzung kann hier als PDF-Datei zum Lochen und Wegheften ausgedruckt werden